Bettina Kinkel
Studierendenservice
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Thomas Köpke
Studierendenservice
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Anträge / Formulare
Beurlaubung vom Studium
Aus wichtigem Grund können Studierende nach § 61 Landeshochschulgesetz (LHG) von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).
Ein wichtiger Grund besteht dann, wenn Sie
- wegen Krankheit keine Lehrveranstaltung besuchen können und Ihre Krankheit die Erbringung der erwarteten Studien- und Prüfungsleistungen verhindert
- Ihren Ehegatten, bestimmte Verwandte oder Verschwägerte, die im Sinne des SGB II hilfsbedürftig sind, alleine pflegen oder versorgen
- wegen Ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Betreuung des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können
- eine Freiheitsstrafe verbüßen
Bitte reichen Sie den Antrag auf Beurlaubung vom Studium, den Sie auf der rechten Seite finden, bei Ihrem Studiengangsekretariat ein und fügen Sie einen Nachweis (z.B. ärztliches Attest) bei, der Ihren wichtigen Grund bestätigt. Ihr Studiengangsekretariat leitet den Antrag nach Genehmigung durch den/die Studiengangleiter/-in an den Studierendenservice zur weiteren Bearbeitung weiter. Den Antrag auf Beurlaubung sollten Sie vor Semesterbeginn stellen bzw. bei einem späteren Eintritt des wichtigen Grundes (während des Semesters) unverzüglich.
Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.
Beurlaubungen für zurückliegende Semester sind ausgeschlossen!
Hinweise:
Wenn Sie beurlaubt sind, können Sie nicht an der Selbstverwaltung ( u.a. StuV) der DHBW teilnehmen. Sie sind gemäß § 61 Abs.2 LHG nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen sowie Hochschuleinrichtungen zu benutzen.
Jedoch dürfen Sie weiterhin gemäß § 28 LHG Leistungen des Informationszentrums wie Bibliothek und Rechenzentrum in Anspruch nehmen. Zudem können Sie während der Beurlaubung an Prüfungen teilnehmen.
Gem. § 61 Abs.3 LHG sind Studierende, die besonderen Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) unterliegen oder entsprechend Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen, berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen. Diese Schutzzeiten werden nicht auf die Beurlaubung nach § 61 Abs.1 S. 2 LHG angerechnet.
Informationspflicht:
Bitte teilen Sie uns Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Beurlaubung haben, unverzüglich mit.





