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Sozialversicherungspflicht

Versicherungsrechtliche Beurteilung der Teilnehmer an dualen Studiengängen

 

Wichtiger Hinweis (Stand 09.01.2012)

Sozialversicherungspflicht der DHBW-Studierenden ab 01.01.2012 wieder hergestellt

Zum 1. Januar 2012 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze in Kraft getreten. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 71 vom 29.12.2011, Seite 3057 ff. veröffentlicht und kann unter www.bgbl.de (kostenloser Bürgerzugang) abgerufen werden.

Durch die Gesetzesänderung wird die Versicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen einheitlich für alle dualen Studiengänge und für die gesamte Dauer des Studiengangs geregelt.

Unter anderem werden nach diesem Gesetz die Teilnehmer an dualen Studiengängen den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und als solche einheitlich für die gesamte Dauer des entsprechenden Studiengangs der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterstellt.

 

Hinweis für Studienbewerber:

Für Studienbewerber gilt aufgrund der gesetzlichen Änderung, dass die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung nach § 2 der  Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung -SKV-MV) zur Immatrikulation an der DHBW nicht mehr erforderlich ist.

 

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Bisherige Regelung ab WS 2010/11 bis zum 31.12.2011

Die Duale Hochschule Baden-Württemberg ist eine staatliche Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG).

Mit Urteil vom 01.12.2009 (Az: B 12 R 4/08 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen so genannten praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen Praktikumsphasen von insgesamt 72 Wochen Dauer eingebunden sind und für das durchgehend eine Praktikantenvergütung bzw. ein Stipendium gewährt wird, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen.

Der Spitzenverband der Krankenkasse (GKV) hat mit Schreiben vom 22. September 2010 mitgeteilt, dass Studierende der DHBW damit nicht der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliegen. Diese Stellungnahme erging zugleich auch im Namen der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit.

Dies bedeutet, dass nach § 2 Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) jeder Studienbewerber bzw. Studierende der Hochschule zur Einschreibung eine Versicherungsbescheinigung einzureichen hat. In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der Student versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.